01
Aug.
2023

Geltendmachung des Anspruchs auf Kindesunterhalt

In der Praxis der Familienrechtsverfahren ist die Frage der Vertretung des Kindes in Unterhaltsangelegenheiten oft ein zentraler, aber gleichzeitig komplexer Punkt. Insbesondere nach der Trennung der Eltern stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes korrekt geltend gemacht wird und wer das Kind in diesem Verfahren vertritt.

Bei Gemeinsamer Elterlicher Sorge: Die Rolle der Obhut

Nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge das Kind durch den Elternteil zu vertreten, in dessen Obhut es sich befindet. Dieser Begriff ist praxisnah ausgerichtet: Er orientiert sich daran, bei welchem Elternteil der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt. Das bedeutet, dass derjenige Elternteil, der die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes vorrangig befriedigt oder sicherstellt, die Obhut innehat. Bei getrennten Wohnungen der Eltern und einem Lebensmittelpunkt des Kindes bei einem Elternteil wird diesem die Obhut zugeordnet.

Das Wechselmodell: Ein Sonderfall

Das Wechselmodell – bei dem das Kind in etwa gleich langen Phasen abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt – stellt eine Besonderheit dar. In diesem Fall ist ein Schwerpunkt der Betreuung nicht feststellbar, und somit hat nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB kein Elternteil die Obhut. Die Lösung? Der Elternteil, der Unterhaltsansprüche für das Kind geltend machen möchte, muss entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind beantragen oder beim Familiengericht beantragen, ihm die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen, gemäß § 1628 BGB.

Die Gesetzliche Verfahrensstandschaft

Interessant wird es auch, wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind: Hier kann gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB ein Elternteil Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen geltend machen, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist. Dies dient dazu, in der Ehesache und im Verfahren auf Kindesunterhalt Beteiligtenidentität bis zur rechtskräftigen Scheidung zu gewährleisten und Konfliktsituationen für das Kind während der Trennungszeit und des Scheidungsverfahrens zu minimieren.

Eintritt des Minderjährigen Kindes in Unterhaltsverfahren

Nach der Rechtskraft der Scheidung seiner Eltern steht dem Eintritt des minderjährigen Kindes in das von seinem gesetzlichen Vertreter als Verfahrensstandschafter eingeleitete Kindesunterhaltsverfahren grundsätzlich nichts mehr entgegen. Hierbei sind die Regeln des gewillkürten Beteiligtenwechsels zu beachten, und es ist im Allgemeinen die Zustimmung des Gegners erforderlich, wenn bereits mündlich mit dem Verfahrensstandschafter verhandelt worden ist.

Beginn und Ende der Verfahrensstandschaft

Die Verfahrensstandschaft beginnt mit der Trennung der Eltern oder dem Anhängigwerden der Ehesache und kann aus diversen Gründen enden, wie etwa, wenn die Eltern wieder zusammenleben, die elterliche Sorge übertragen wird, ein Obhutswechsel stattfindet oder das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

Verfahrenskostenhilfe: Ein Blick auf die Finanzen

Ein weiteres zentrales Thema ist die Frage der Verfahrenskostenhilfe. Nach der Rechtsprechung des BGH entscheiden hier die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils und nicht diejenigen des Kindes.

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