Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die steuerliche Behandlung von Verlusten aus der Vermietung von Luxusimmobilien konkretisiert. Nach der Entscheidung können solche Verluste nicht einfach mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Bestätigt wurde damit die fortbestehende Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige eine eindeutige Einkünfteerzielungsabsicht nachweisen muss. Andernfalls wird die Vermietung als steuerlich irrelevante „Liebhaberei“ eingestuft.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar drei Villen mit einer Wohnfläche von jeweils über 250 Quadratmetern erworben und diese unbefristet an seine volljährigen Kinder vermietet. Daraus resultierten jährliche Verluste zwischen 172.000 und 216.000 Euro, die das Paar mit seinen anderen Einkünften verrechnen wollte. Das Finanzamt lehnte dies ab, und auch die Klage beim Finanzgericht blieb erfolglos.
Der BFH hob jedoch die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zur weiteren Prüfung zurück (Urteil vom 20.06.2023 – IX R 17/21). Das Finanzgericht hatte die Einkünfteerzielungsabsicht korrekt, aber nicht ausreichend geprüft. Bei der Vermietung einer Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 Quadratmetern muss der Steuerpflichtige belegen, dass ein finanzieller Überschuss intendiert ist. Kann dies aufgrund langfristiger Verluste nicht nachgewiesen werden, gilt die Vermietung als „Liebhaberei“, und die Verluste dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
Dieses Urteil bestätigt die bisherige Rechtsauffassung des BFH, dass bei der Vermietung von Luxusimmobilien nicht automatisch von einer steuerpflichtigen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Aufgrund des speziellen Wohnwerts dieser Immobilien spiegelt die Marktmiete ihre tatsächlichen Kosten oft nicht angemessen wider, und häufig ist eine kostendeckende Vermietung nicht möglich. Daher muss in der Regel nachgewiesen werden, dass über einen Zeitraum von 30 Jahren ein positives wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden kann.
Bezogen auf BFH, Urteil vom 20.06.2023 – IX R 17/21