Die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen stellen keine außerordentlichen Einkünfte dar, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind. Dass der erzielte Gewinn höher als in den Vorjahren war, belegte letztlich nur die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen. Dies führte jedoch nicht zu außerordentlichen Einkünften.
Es wurde festgestellt, dass die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen lediglich dazu führte, dass der erzielte Gewinn im Jahr 2020 höher war als in den Vorjahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich um außerordentliche Einkünfte handelt.
Der Fall des FG Münster vom 26. April 2023, 13 K 425/22 E: Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer ein Unternehmen, das ein Restaurant und ein Hotel umfasste. Im Jahr 2020 war der Kläger aufgrund der Corona-Schutzverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen von vorübergehenden betrieblichen Einschränkungen und Schließungen betroffen. Im Streitjahr erhielt er aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe in Höhe von 15.000 €, eine Überbrückungshilfe I in Höhe von 6.806 € und die sogenannte „November- / Dezemberhilfe“ in Höhe von 42.448 €.
Das Finanzamt besteuerte die erhaltenen Corona-Hilfen nach dem normalen Einkommensteuertarif. Dagegen wandte sich der Kläger und argumentierte, dass die Corona-Hilfen gemäß § 24 Nr. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert werden sollten. Die Hilfszahlungen seien Entschädigungen für entgangene oder weggefallene Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs. Sie hätten zu außerordentlichen Einkünften geführt, da der Kläger im Jahr 2020 einen höheren Gewinn erzielte, als es bei einem normalen Geschäftsverlauf der Fall gewesen wäre. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen wiesen für das Streitjahr einen Gewinn vor Steuern von etwa 80.000 € aus, während der Gewinn in den drei Vorjahren zwischen 55.000 € und 70.000 € lag und somit deutlich geringer war. Die Auswertungen zeigten auch, dass die Umsatzerlöse (ohne die strittigen Zuschüsse) für das Streitjahr ca. 190.000 € betrugen, während sie in den drei Vorjahren zwischen 260.000 € und 290.000 € lagen. Daher argumentierte der Kläger für eine Milderung der Einkommensteuer.
Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Die Begründung: Die Voraussetzungen für eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 EStG waren nicht erfüllt.
Aus Sicht des Gerichts war es unerheblich, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder weggefallene Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gemäß § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG darstellten. Auf jeden Fall handelte es sich nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 1 EStG.
Im Jahr 2020 hat der Kläger lediglich Corona-Hilfen als Gewinn erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen. Die Corona-Hilfen erstreckten sich weder auf andere Veranlagungszeiträume noch wurden sie in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem Jahr, für das sie gezahlt wurden, erhalten und trafen in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammen. Dass der Kläger durch die Corona-Hilfen letztlich im Jahr 2020 einen höheren Gewinn erzielte als bei normalem Geschäftsverlauf, war irrelevant.
Wenn der Kläger sich auf die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bezog, nach der ein Vergleich der Betriebseinnahmen vorgenommen werden konnte, waren nur die Betriebseinnahmen zu berücksichtigen. Im Jahr 2020 lagen die Betriebseinnahmen jedoch selbst unter Berücksichtigung der Zuschüsse unter dem Niveau der Vorjahre. Der höhere erzielte Gewinn belegte letztendlich nur die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen. Dies führte jedoch nicht zu außerordentlichen Einkünften.