Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.7.2023 – II-9 UF 219/21: Ein Scheidungsverfahren, das in der Schweiz eingeleitet wurde, hat Rechtshängigkeit, selbst wenn diese nach Schweizer Recht bereits durch das Einreichen des Scheidungsgesuchs beim Gericht entsteht.
Ein Wechsel von einer einseitigen Scheidungsklage zu einem gemeinsamen Scheidungsgesuch hat keinen Einfluss auf die bereits bestehende Rechtshängigkeit. Sie bleibt bestehen.
Ein vorangegangenes Verfahren in der Schweiz wäre nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn der im Inland ansässige Antragsteller durch Anwendung des schweizerischen Gerichtsstandsrechts einen unzumutbaren Nachteil erleiden würde.
Hintergrund: Die Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens im Ausland, insbesondere in der Schweiz, wirft in der deutschen Rechtsprechung Fragen auf. Insbesondere ist zu klären, inwieweit eine im Ausland entstandene Rechtshängigkeit in Deutschland anerkannt und berücksichtigt wird. Der oben genannte Beschluss des OLG Hamm stellt klare Leitlinien für diese Fragestellung auf und betont die Bedeutung und Anerkennung ausländischer Scheidungsverfahren, solange keine unzumutbaren Nachteile für den inländischen Antragsteller entstehen.