Rechtliche Verantwortung beim Einsatz von osteuropäischen Subunternehmern: Eine Analyse aus Auftraggebersicht.
Bei der Betrachtung der jüngsten rechtlichen Fragestellungen rund um den Einsatz eines osteuropäischen Subunternehmers, die wiederum u.a. ukrainische Arbeiter beschäftigen, durch einen Auftraggeber im Baugewerbe treten einige wesentliche rechtliche Aspekte in den Vordergrund:
- Risiko eines verdeckten Arbeitsverhältnisses: Es ist für den Auftraggeber von größter Bedeutung, keine direkten Beschäftigungsbeziehungen mit den ukrainischen Arbeitnehmern einzugehen. Der polnische Subunternehmer sollte das alleinige Weisungsrecht innehaben und ausschließlich das Werk für den Auftraggeber erstellen. Sollte der Auftraggeber Aufsichtsfunktionen übernehmen oder Werkzeuge zur Verfügung stellen, könnte dies als verdecktes Arbeitsverhältnis oder Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden, was ernsthafte steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Diese Problematik verschärft sich dadurch, dass Personen in Deutschland über ein ausländisches Unternehmen tätig werden.
- Überwachungs- und Haftungspflichten: Nach § 28e Abs. 3a, b, f SGB IV haftet ein Hauptunternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Bauleistungen beauftragt, für dessen Zahlungspflichten wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Diese Haftung kann nur vermieden werden, wenn der Hauptunternehmer nachweisen kann, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen durfte, dass der Nachunternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, etwa durch Präqualifikation oder das Einholen von Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Der Hauptunternehmer muss für die gesamte Vertragsdauer nachweisen, dass seine Nachunternehmer alle Mitteilungs- und Zahlungspflichten für Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge erfüllen. Bei Nichteinhaltung droht dem Hauptunternehmer die Haftung.
- Haftung für die Einhaltung des Mindestlohns gemäß § 14 AEntG: Gemäß dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) haftet ein Auftraggeber, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, auch für die Einhaltung des Mindestlohns. Das bedeutet, dass der Auftraggeber gegebenenfalls für die Mindestlohnzahlungen des osteuropäischen Subunternehmers haftbar gemacht werden kann, falls dieser die gesetzlichen Mindestlohnvorschriften nicht erfüllt.
- Mögliche Verstöße gegen Aufenthaltsgesetz gemäß § 404 SGB III: Dieser Paragraph adressiert Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Beauftragung von Unternehmen, die gegen Aufenthaltsgesetze verstoßen könnten. Der osteuropäische Subunternehmer muss gewährleisten, dass beispielhaft die Beschäftigung (ukrainischer) Staatsbürger, die gemäß § 24 AufenthG in Deutschland arbeiten, rechtmäßig ist und alle Anforderungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes erfüllt sind. Ukrainische Staatsbürger dürfen unter bestimmten Bedingungen als Leiharbeiter in Deutschland tätig sein.
Eine direkte Verpflichtung des Auftraggebers zur Überprüfung der Arbeitserlaubnis von Arbeitnehmern eines Subunternehmers ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Rechtmäßigkeit der Entsendung durch den osteuropäischen Subunternehmer könnte durch eine Anfrage beim Zollamt oder der Bundesagentur für Arbeit geklärt werden.
Empfehlungen für Vorsichtsmaßnahmen: Um Risiken zu minimieren, könnte der Auftraggeber vom osteuropäischen Werkunternehmen eine Bestätigung verlangen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der ukrainischen Arbeitskräfte geprüft und erfüllt wurden. Fehlt diese Bestätigung, könnte der Auftraggeber als bösgläubig betrachtet werden.
Es ist zudem ratsam, dass der Auftraggeber sicherstellt, dass alle entsandten Mitarbeiter die erforderlichen Dokumente gemäß der Arbeitnehmerentsendung stets bei sich tragen. Dies ermöglicht eine schnelle Klärung bei Kontrollen und zeigt, dass die Arbeitskräfte nicht direkt für den Auftraggeber tätig sind. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz des Auftraggebers vor potenziellen rechtlichen Risiken und Konsequenzen.