18
Nov.
2023

OLG Hamm zum Ausschluss eines Kommanditisten aus der KG

Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich kürzlich mit der Rechtsfrage, ob der Ausschluss eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft (KG) aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses rechtmäßig sein kann. In seinem Urteil vom 1. März 2023 (Az. 8 U 48/22) befand das Gericht das Fehlverhalten eines Kommanditisten, welches unter anderem in unbegründeten Kündigungen bestand, als so schwerwiegend, dass es den Ausschluss aus der Gesellschaft als gerechtfertigt ansah.

In dem vorliegenden Fall waren der Kläger und die Beklagten Kommanditisten der A GmbH & Co. KG, gegründet im Jahr 2017. Die Beklagten waren zudem Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Der Streit entbrannte, als der Kläger, der auch geschäftsführender Gesellschafter der B GmbH war, dem einen Beklagten, einem langjährigen Mitarbeiter, ohne stichhaltige Begründung ein Hausverbot erteilte und den Serverzugang sperrte. Diese Maßnahmen hatten erhebliche negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der A KG, da die beiden Unternehmen wirtschaftlich eng verflochten waren.

Das Oberlandesgericht Hamm hob die Entscheidung des Landgerichts auf, das den Ausschluss für unwirksam hielt. Das OLG argumentierte, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 13 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit §§ 133, 140, 161 Abs. 2 HGB vorlag. Ein solcher liegt vor, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betreffenden Gesellschafter für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Hierbei bedarf es einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände.

Die Handlungen des Klägers wurden als erhebliche Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gewertet. Er setzte die Gesellschaft unter wirtschaftlichen Druck, indem er zur Auszahlung seiner Guthaben von den Darlehenskonten aufforderte. Auch die unbegründeten Kündigungen gegenüber einem der Beklagten trugen zur Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit bei. In Anbetracht dieser Umstände sah das OLG Hamm den Ausschluss des Klägers aus der KG als gerechtfertigt an, da eine weitere Zusammenarbeit unter diesen Voraussetzungen als unzumutbar erachtet wurde.

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