In einem jüngsten Urteil des OLG Celle vom 02.08.2023 (Az. 14 U 200/19) ging es um die Frage, ob ein Architekt ohne schriftlichen Vertrag für technische Gebäudeausrüstungs-Leistungen (TGA-Leistungen) eine Vergütung verlangen kann.
Kern der Debatte: Muss der Bauherr für TGA-Leistungen zahlen, wenn er sie zwar genutzt, aber nicht schriftlich beauftragt hat?
Der Fall: Ein Architekt wurde beauftragt, ein Einfamilienhaus umzubauen und zu modernisieren. Nach Abschluss der Arbeiten forderte der Architekt zusätzliches Honorar für TGA-Leistungen, die er behauptete, im Auftrag des Bauherrn durchgeführt zu haben. Dies wurde jedoch vom Bauherrn bestritten, der argumentierte, er habe einen Vertrag für diese spezifischen Leistungen nicht gewollt.
Entscheidung des Gerichts: Das OLG Celle stand auf der Seite des Architekten. Das Gericht stellte fest, dass die umfangreiche Kommunikation (ca. 270 E-Mails) zwischen dem Architekten und dem Bauherrn zeigt, dass der Bauherr aktiv in die TGA-Planung einbezogen wurde. Dies deutet darauf hin, dass er diese Leistungen wollte und die damit verbundene Zahlungspflicht akzeptierte.
Das Gericht betonte auch, dass die Annahme des Bauherrn, diese Leistungen seien in der ursprünglichen Gebäudeplanung inbegriffen, nicht relevant sei. Gemäß § 632 Abs. 1 BGB wäre eine Vergütung stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes nur gegen Bezahlung zu erwarten sei. Dafür sprach auch die vorgelegte Kostenaufstellung des Architekten, in der Planerkosten für die TGA vermerkt waren.
Wichtige Anmerkung: Das Gericht betonte, dass der Bauherr als Vorstandsmitglied einer internationalen Aktiengesellschaft nicht als geschäftlich unerfahren betrachtet werden kann und daher vermutlich erfahren im Lesen von Kostenaufstellungen ist.
Fazit: Die Inanspruchnahme und Verwendung von Leistungen kann als stillschweigende Zustimmung zu einem Vertragsabschluss und der damit verbundenen Zahlungspflicht gesehen werden. Es ist für die Beteiligten immer empfehlenswert, schriftliche Vereinbarungen zu treffen, um solche Streitigkeiten zu vermeiden.