02
Mai
2023

Zur Einheitspreisanpassung bei Mengenminderung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B

Der Senat hat in seinem Urteil vom 10.06.2021 zur Anpassung des Einheitspreises gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B Stellung genommen. Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Rodungsarbeiten beauftragt, wobei das Leistungsverzeichnis eine Menge von 4.500 zu rodenen Bäumen angab. Die Klägerin war auch für die Verwertung des gerodeten Materials verantwortlich und durfte die daraus resultierenden Erlöse behalten. In ihrem Preisangebot wurden für beide Positionen Gutschriften ausgewiesen, die vom kalkulierten Einheitspreis abgezogen wurden und auf den erwarteten Verwertungserlösen der Klägerin beruhten. Da nur 1.237 Bäume auf dem zu rodenden Grundstück standen, forderte die Klägerin eine Anpassung des Einheitspreises, einschließlich eines Ausgleichs für entgangene Verwertungserlöse. Die Beklagte lehnte die Zahlung eines erhöhten Einheitspreises ab.

Der Senat entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Anpassung der Vergütung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B hat. Gemäß dem Wortlaut von § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B ist der ursprüngliche Einheitspreis die Bezugsgröße für die Anpassung bei Mindermengen. Faktoren, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Einheitspreises sind, bleiben bei der Anpassung unberücksichtigt. Da die erwarteten Erlöse aus der Verwertung nicht Teil des kalkulierten Einheitspreises und des Äquivalenzverhältnisses waren, mussten sie bei der Preisanpassung nicht berücksichtigt werden. Weder die Offenlegung der Kalkulation gegenüber der Beklagten noch die Einbeziehung der Gutschriften in die Kalkulation des Einheitspreises änderten diese Bewertung. Durch die Offenlegung wurden die erwarteten Erlöse der Klägerin nicht zu einer Gegenleistung für ihre erbrachten Leistungen. Der Senat lehnte auch einen Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 und 2 BGB ab.

Grundsätzlich ist eine Rückgriff auf § 313 BGB nicht möglich, wenn eine vertragliche Regelung wie § 2 Abs. 3 VOB/B vorhanden ist, die eine abschließende Regelung für Über- und Unterschreitungen von Mengenansätzen enthält. Der Senat erkannte keine besonderen Umstände, die eine Ausnahme und die Anwendung von § 313 BGB gestatten würden.

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