29
Dez.
2023

Kündigung wegen Insolvenz: Erlaubt, Aufrechnung mit Forderungen aus anderem Vertrag: Verboten! – Ein Urteil des BGH mit Tragweite

Kündigung in Insolvenz: Erlaubt, Aufrechnung mit Forderungen aus anderem Vertrag: Verboten! – Ein Urteil des BGH mit Tragweite

In einem bemerkenswerten Urteil (BGH, Urteil vom 19.10.2023 – IX ZR 249/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Kündigung eines Bauvertrags durch den Besteller aus wichtigem Grund, hier die Insolvenz des Unternehmers, zwar zulässig ist, aber die Aufrechnung gegen Forderungen aus einem anderen Vertrag ist aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht gestattet.

Sachverhalt im Detail: Der Besteller (B) und der Unternehmer (U) hatten zwei Verträge abgeschlossen. Nachdem U Insolvenz angemeldet hatte, kündigte B beide Verträge. Später versuchte B, gegen die Werklohnforderung des Insolvenzverwalters von U aus einem der Verträge mit Schadensersatzansprüchen aus dem anderen Vertrag aufzurechnen.

Entscheidung des BGH: Der BGH hat klar gestellt, dass diese Aufrechnung nicht zulässig ist. Auch wenn die Kündigung des Bauvertrags an sich rechtmäßig war, ist die daraus resultierende Aufrechnungslage insolvenzrechtlich anfechtbar. Der BGH betont, dass jede Handlung, die zur Aufrechnungslage führt, insbesondere die Kündigung eines Vertrags, als anfechtbare Rechtshandlung gilt. Die Gläubigerbenachteiligung liegt darin, dass die Insolvenzmasse durch die Aufrechnung gemindert wird.

Praxisrelevanz: Dieses Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung. Es bestätigt zwar die Zulässigkeit der Kündigung eines Bauvertrags bei Insolvenz, beschränkt aber deutlich die Möglichkeit der Aufrechnung. Insbesondere ist die Aufrechnung mit Forderungen aus einem anderen Vertrag, selbst wenn sie Schadensersatzansprüche umfassen, in der Insolvenzsituation unzulässig. Dies könnte weitreichende Folgen für die Praxis der Vertragsgestaltung und -abwicklung in Insolvenzfällen haben.

Die bisherige Rechtspraxis, die eine gewisse Aufrechnungsfreiheit in der Insolvenz zuließ, könnte sich nun ändern. Insbesondere die Andeutungen des BGH lassen vermuten, dass auch die Aufrechnung innerhalb desselben Vertrags in der Zukunft kritisch gesehen werden könnte.

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