Das Oberlandesgericht Köln stellte in einem jüngst gefällten Urteil klar, dass Architekten nicht automatisch für die nicht ausreichende oder fehlerhafte Erfassung komplexer Rechtsfragen im Zuge der Rechnungsprüfung haftbar gemacht werden können.
Sachverhalt: Bei der vertraglich festgelegten Rechnungsprüfung im Rahmen der Objektüberwachung sind Architekten angehalten, eingereichte Unternehmerrechnungen zu überprüfen. Die Haftung des Architekten kommt bei einer Verletzung dieser Verpflichtungen ins Spiel.
Fallbeispiel: Ein vom OLG Köln behandelter Fall (Urt. v. 16.04.2021 – 19 U 56/20; BGH, Beschluss vom 15.03.2023, VII ZR 449/21) beleuchtet die Situation eines Bauherrn, der nach der Prüfung von Abschlagsrechnungen durch den Architekten eine Überzahlung an den Bauunternehmer geltend machte. Der Bauherr behauptete, die Anpassung der Einheitspreise sei nicht korrekt erfolgt, und kritisierte auch die Auswahl und Verarbeitung des Baumaterials durch den Unternehmer. Trotz der vorgebrachten Beanstandungen wies das Gericht die Schadensersatzforderungen gegen den Architekten ab.
Rechtliche Einordnung: Das Gericht führte aus, dass ein Sorgfaltspflichtverstoß des Architekten bei der Prüfung der Abschlagsrechnung nicht allein durch eine eventuelle Überzahlung bei der Schlussrechnungsprüfung indiziert werde. Zudem wurde klargestellt, dass bei der Prüfung der Rechnungen eine Abgrenzung zwischen Mengen- und Ausführungsabweichungen vorliegt, welche rechtlicher Natur ist und eine entsprechende Vertragsauslegung erfordern kann.
Fazit: Die Entscheidung des OLG Köln betont, dass von Architekten nicht erwartet werden kann, alle rechtlichen Feinheiten im Rahmen der Rechnungsprüfung zu durchdringen. Sollte eine Rechtsfrage zu komplex erscheinen, ist es jedoch angebracht, dass der Architekt den Bauherrn darauf hinweist, damit dieser sich ggf. anderweitig beraten lassen kann. Eine solche Hinweispflicht besteht insbesondere, wenn der Bauherr nicht über das notwendige rechtliche Know-how verfügt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2006).
Diese Rechtsauffassung trägt dem Umstand Rechnung, dass Architekten primär für die technische und weniger für die rechtliche Komponente ihres Berufsfeldes verantwortlich sind. Sie schützt damit die Architekten vor überzogenen Erwartungen in Bezug auf die Rechtsberatung im Kontext der Bauprojektüberwachung.