Der Anspruch auf Kindesunterhalt endet in der Regel erst, wenn das Kind seine erste Ausbildung zu einem angemessenen Beruf abgeschlossen hat. Der Unterhalt ist im Voraus für den gesamten Monat geschuldet. Ausnahmsweise kann er statt in Geld durch Naturalunterhalt erfüllt werden.
Gemäß § 1601 BGB stellt der Kindesunterhalt eine Form des Verwandtenunterhalts dar. Diese Norm verpflichtet Verwandte in gerader Linie zur Unterhaltsleistung. Sowohl Anspruchsteller als auch Anspruchsgegner müssen demnach in gerader Linie miteinander verwandt sein, also voneinander abstammen (§ 1589 BGB).
Die Verwandtschaft kann auch durch Adoption begründet werden (§§ 1741 ff. BGB). Die Ehesituation der Eltern spielt für den Kindesunterhalt grundsätzlich keine Rolle. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhaltsanspruch minderjähriger und dem von volljährigen Kindern.
Der Kindesunterhaltsanspruch ist grundsätzlich nicht zeitlich beschränkt. Er endet in der Regel, wenn das Kind die erste Ausbildung zu einem angemessenen Beruf beendet hat und somit keine Bedürftigkeit mehr besteht (§ 1610 Abs. 2 BGB). Dennoch kann der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes wiederaufleben, beispielsweise durch krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit nach einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung.
Unterhalt ist gemäß § 1612 BGB eine Geldschuld, die monatlich im Voraus zu entrichten ist. Der volle Monatsbetrag ist auch dann geschuldet, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats verstirbt. Ab dem Beginn des Monats, in dem das Kind das nächste Lebensjahr vollendet, kann sich gemäß § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB der Unterhaltsbetrag erhöhen.
In Ausnahmefällen kann der Unterhaltspflichtige eine andere Art der Unterhaltsgewährung verlangen (§ 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ermöglicht es, das Kind ausnahmsweise auf Naturalunterhalt zu verweisen – beispielsweise durch Bereitstellung von Wohnraum, Verpflegung und Kleidung. Hierfür müssen besondere Gründe vorliegen, die sowohl bei dem Unterhaltspflichtigen als auch bei dem Unterhaltsberechtigten liegen können.
Die Gewährung von Naturalunterhalt durch die Eltern ist nicht automatisch unwirksam, nur weil die Beziehung zum Kind belastet ist. Typische Konflikte, wie Streitigkeiten über die Mithilfe im Haushalt, rechtfertigen für sich genommen nicht die Unwirksamkeit der Entscheidung der Eltern, Unterhalt in Form von Naturalleistungen zu erbringen. Hier ist stets eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich (vgl. § 1618a BGB).