19
Aug.
2023

Grenzen für Naturalunterhaltsleistungen des betreuenden Elternteils

Hinweisbeschluss vom 16. Mai 2023 – 3 UF 32/23

In einer neueren Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg präzisiert, welche Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Naturalunterhaltsleistungen des betreuenden Elternteils im Rahmen des Ehegattenunterhalts erfüllt sein müssen. Hierbei nimmt das Gericht explizit Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. FamRZ 2022, 1366, m. Anm. Langeheine).

Kein „automatischer“ Abzug von Naturalunterhalt

Das Gericht stellt klar, dass ein „automatischer“ Abzug von geleistetem Naturalunterhalt vom Einkommen des betreuenden Elternteils beim Ehegattenunterhalt nicht gerechtfertigt ist. Dies steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Notwendige Darlegung tatsächlich geleisteten zusätzlichen Aufwands

Um den Naturalunterhalt berücksichtigen zu können, sei es erforderlich, dass der betreuende Elternteil einen tatsächlich geleisteten zusätzlichen Aufwand darlegt. Diese Darlegung muss nach den üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast erfolgen, die sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltsverpflichteten gelten.

Berücksichtigungsfähig sind nur tatsächlich erbrachte Leistungen

Das Gericht betonte, dass nur solche Leistungen berücksichtigungsfähig sind, die auch tatsächlich erbracht wurden. Es sei also nicht ausreichend, wenn der betreuende Elternteil lediglich behauptet, bestimmte Leistungen erbracht zu haben, ohne dies nachvollziehbar darzulegen.

Erforderliche Rechtspflicht zur Leistung des Naturalunterhalts

Darüber hinaus muss eine entsprechende Rechtspflicht zur Leistung des Naturalunterhalts bestehen. Freiwillige Leistungen, also solche, die ohne eine rechtliche Verpflichtung erbracht werden, lassen das Unterhaltsrechtsverhältnis in der Regel unberührt. Dies bedeutet, dass solche Leistungen nicht zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs führen.

Keine „automatische“ Berücksichtigung bei Unterschreitung des Selbstbehalts

Das Gericht hat zudem klargestellt, dass eine „automatische“ Berücksichtigung von Naturalunterhaltsleistungen ausgeschlossen ist, wenn hierdurch beim betreuenden Elternteil der angemessene Selbstbehalt unterschritten würde. In solchen Fällen muss das Wohl des betreuenden Elternteils Vorrang haben.

Fazit

Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Mai 2023 setzt klare Maßstäbe für die Berücksichtigung von Naturalunterhaltsleistungen des betreuenden Elternteils im Rahmen des Ehegattenunterhalts. Dies stellt eine wichtige Klarstellung im Unterhaltsrecht dar und dient der Sicherstellung einer gerechten und transparenten Handhabung von Unterhaltsansprüchen.

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