20
Okt.
2023

Drohnen-Aufnahmen und § 59 Absatz 1 S. 1 Urhebergesetz: Nicht alles, was fliegt, ist erlaubt

 

Luftbildaufnahmen mittels Drohnen können teuer werden.

Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke nicht durch die Panoramafreiheit nach § 59 Absatz 1 S. 1 Urhebergesetz gedeckt ist. Der Fall zeigt, dass die moderne Technik und das Urheberrecht nicht immer Hand in Hand gehen.

Die Grenzen der Panoramafreiheit

Gemäß § 59 Absatz 1 S. 1 Urhebergesetz dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, z.B. durch Lichtbilder vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis nur auf ihre äußere Ansicht.

Allerdings müssen solche Werke vom Erdboden aus, also von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus fotografiert werden. Luftbildaufnahmen, insbesondere solche, die mittels Drohnen erstellt werden, sind hiervon nicht umfasst.

Der Fall des OLG Hamm

Ein Buchverlag veröffentlichte einen Führer mit Luftbildaufnahmen von Installationen im Ruhrgebiet. Diese Kunstwerke waren zwar öffentlich zugänglich, doch die Aufnahmen erfolgten per Drohne. Ein betroffener Künstler, vertreten durch einen Verein, verlangte daraufhin Unterlassung und Schadensersatz.

Das OLG Hamm entschied zugunsten des Künstlers. Zwar seien die Werke durch die Panoramafreiheit geschützt, die Verwendung von Drohnen zur Bildaufnahme falle jedoch nicht darunter. Der Verlag wurde zur Unterlassung verurteilt und muss zudem einen Schadensersatz von ca. 2.000 Euro zahlen.

Vergleich mit einem älteren Fall

Das aktuelle Urteil erinnert an einen Fall aus dem Jahr 2003. Hier ging die Erbin des Künstlers Friedensreich Hundertwasser gegen die Vervielfältigung eines Fotos des Hundertwasserhauses in Wien vor. Das Bild wurde nicht von der Straße, sondern aus einem höher gelegenen Stockwerk des gegenüberliegenden Gebäudes aufgenommen. Der BGH entschied damals ähnlich wie das OLG Hamm.

Fazit

Das Urheberrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das mit der technologischen Entwicklung Schritt halten muss. Während die Panoramafreiheit die Vervielfältigung und Veröffentlichung von Werken in bestimmten öffentlichen Bereichen erlaubt, gibt es Grenzen. Und diese Grenzen können durch moderne Technologien, wie Drohnen, schnell überschritten werden. Wer also mit dem Gedanken spielt, Luftbildaufnahmen für kommerzielle Zwecke zu verwenden, sollte sich vorab rechtlich beraten lassen.

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