11
Nov.
2023

Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG): Sonderregelungen und Ausnahmen ab 2024

Am 1. Januar 2024 wird die Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft treten, die darauf abzielt, den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen zu reduzieren. In diesem zweiten Teil unserer Beitragsreihe werden wir die Sonderregelungen und Ausnahmen im Rahmen der GEG-Reform genauer beleuchten.

Ausnahmen / Befreiungen

In bestimmten Sonder- und Härtefällen erhalten Eigentümer eine verlängerte Frist zur Erfüllung der Anforderungen des GEG, insbesondere der 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Vorgabe.

a) Heizungshavarien: Wenn es zu sogenannten Heizungshavarien kommt, was bedeutet, dass die Heizung nicht mehr ordnungsgemäß betrieben oder repariert werden kann, haben die Eigentümer eine Übergangszeit zur Erfüllung der Anforderungen. In solchen Fällen ist es erlaubt, vorübergehend eine fossilbetriebene Heizungsanlage zu installieren, solange innerhalb von 3 Jahren nach dem Ausfall der Heizung auf eine Heizung umgestellt wird, die die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt. Diese Vorgabe gilt ab dem 1. Januar 2024 hauptsächlich für geplante Heizungsaustausche, bei denen die Heizung noch nicht ausgefallen ist.

b) Anschluss an ein Wärmenetz: Falls der Anschluss an ein Wärmenetz zwar geplant, aber noch nicht möglich ist, haben Eigentümer innerhalb von 10 Jahren nach dem Ausfall einer Heizungsanlage die Möglichkeit, eine nicht den GEG-Anforderungen entsprechende Heizung zu nutzen, vorausgesetzt, sie verpflichten sich, innerhalb von 10 Jahren nach dem Ausfall an das Wärmenetz anzuschließen.

c) Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen: Für die Umstellung von Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen gibt es eine Entscheidungsfrist von 3 Jahren nach dem Ausfall der ersten Etagenheizung, um die Planung einer Zentralisierung der Heizung zu ermöglichen. Wenn die Zentralisierung gewählt wird, haben die Eigentümer zusätzliche 10 Jahre Zeit zur Umsetzung. In Wohnungseigentumsgemeinschaften wird die Zentralisierung als Regelfall vorgesehen, es sei denn, die Eigentümergemeinschaft beschließt etwas anderes.

d) Unbillige Härtefälle: Unter bestimmten Umständen können Ausnahmen von den Pflichten des GEG auf Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugelassen werden, ähnlich wie bei anderen GEG-Anforderungen. Die Härtefallregelung wird konkretisiert und berücksichtigt unter anderem erwartete Preisentwicklungen im nationalen und europäischen Emissionshandel im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes.

Zwischenfazit

Die Reform des GEG verschärft die Verpflichtung von Immobilienbesitzern oder Käufern zur energetischen Sanierung ihrer Gebäude. Dies bedeutet, dass zukünftige Sanierungsmaßnahmen den Anforderungen des GEG entsprechen müssen, es sei denn, es liegen Ausnahmen oder Härtefallregelungen vor oder es gelten konkurrierende Gesetze wie das Denkmalschutzrecht oder landesspezifische Regeln zur Solarenergienutzung.

a) Solarenergienutzung:

Die Bundesregierung plant die Einführung einer Solarpflicht für gewerbliche Neubauten und strebt an, die Solarenergienutzung bei privaten Neubauten zur Regel zu machen. Viele Bundesländer haben bereits unterschiedliche Ausgestaltungen einer Solarpflicht eingeführt oder in Planung. Die Solarpflicht betrifft nicht nur Neubauten, sondern auch umfassende Dachsanierungen an bestehenden Gebäuden, wobei verschiedene Zeitpunkte und Anforderungen gelten.

b) Denkmalschutz:

Die Reform des GEG berücksichtigt die Ziele des Denkmalschutzes und erfordert eine Abwägung zwischen Denkmalschutzbelangen und dem Ausbau erneuerbarer Energien. Der Ausbau erneuerbarer Energien wird als überragendes öffentliches Interesse angesehen, was bedeutet, dass Denkmalschutzbelange nur in Ausnahmefällen Vorrang haben können.

Fazit

Die Reform des GEG führt zu einer Verschärfung der Pflicht zur energetischen Sanierung von Gebäuden und legt die schrittweise Reduzierung der Nutzung fossiler Brennstoffe fest. Die Anwendung der Vorschriften kann jedoch aufgrund konkurrierender Landesregelungen und anderer Fachgesetze komplex sein und erfordert oft eine Einzelfallbewertung, insbesondere wenn Ausnahmen und Härtefallregelungen greifen oder andere Gesetze wie das Denkmalschutzrecht zu berücksichtigen sind.

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