07
Sep.
2025

Deutschland ändert das Lieferkettengesetz: Weniger Bürokratie, mehr Praxis

Ende August hat die Bundesregierung angekündigt, Änderungen am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf den Weg zu bringen. Seit 2023 verpflichtet das Gesetz Unternehmen, ihre Lieferanten sorgfältig zu überprüfen, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltrisiken auszuschließen.

Nun sollen die Vorschriften angepasst werden – mit dem Ziel, die Bürokratie zu reduzieren, ohne den Kern des Gesetzes aufzugeben.

Was ändert sich?

Die wichtigste Neuerung: Die Pflicht zum jährlichen Bericht entfällt. Unternehmen müssen künftig keine umfangreichen Standardberichte mehr erstellen. Dennoch bleibt die Pflicht bestehen, Risiken zu identifizieren, Maßnahmen zu ergreifen und diese zu dokumentieren.

Ein weiterer Punkt betrifft die Bußgelder. Künftig soll die Zahl der Verstöße, für die Strafen verhängt werden können, klarer begrenzt werden. Dadurch können Unternehmen ihre Compliance-Risiken besser einschätzen und planen.

Warum ist das wichtig?

Die Änderungen sind eine direkte Reaktion auf Kritik von Unternehmen, die das Gesetz bisher als zu bürokratisch empfunden haben. Mit der Reform soll das LkSG praxisnäher werden: weniger Papierkram, mehr Fokus auf die tatsächliche Risikoanalyse und Prävention.

Für Unternehmen in Deutschland und international bedeutet das:

  • weniger Formalitäten, mehr Substanz;
  • klarere Regeln zu Sanktionen;
  • eine stärkere Konzentration auf effektives Risikomanagement.

Wie geht es weiter?

Am 3. September soll der Gesetzentwurf im Kabinett beschlossen und anschließend in den Bundestag eingebracht werden. Nach der parlamentarischen Beratung könnte die Reform in den kommenden Monaten in Kraft treten.

Fazit

Die geplanten Änderungen am LkSG zeigen den Versuch, einen Ausgleich zu finden: Schutz der Menschenrechte und Umwelt in globalen Lieferketten einerseits, Entlastung der Unternehmen andererseits. Firmen sollten sich darauf einstellen, dass weniger Berichtspflichten zwar anfallen – die Verantwortung für Sorgfaltspflichten aber unverändert hoch bleibt.

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