04
Nov.
2023

Bindende Grundstücksbewertung bei Schenkungsteuer: BFH betont Widerspruchsnotwendigkeit

Wenn das Finanzamt den Wert eines Grundstücks für schenkungsteuerliche Zwecke festlegt, liegt es im Interesse des Beschenkten, unverzüglich Einspruch zu erheben, falls er die Bewertung als überhöht erachtet. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt in einem Urteil klar: Bei späteren Schenkungen innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums wird der initial festgesetzte Wert ohne Abweichung herangezogen.

Der konkrete Fall betrifft einen Sohn, der im Jahr 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück geschenkt bekam. Das Finanzamt bezifferte den Grundbesitzwert auf knapp 90.000 Euro – unter dem Freibetrag für Kinder, sodass keine Schenkungsteuer anfiel. Bei einer weiteren Schenkung im Jahr 2017 in Höhe von 400.000 Euro sah sich der Beschenkte jedoch mit Schenkungsteuern konfrontiert. Das Finanzamt rechnete beide Schenkungen gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG zusammen und ermittelte die Steuerlast unter Einbeziehung des früher festgestellten Grundbesitzwerts.

Als der Sohn geltend machte, der ursprüngliche Wert sei zu hoch angesetzt, stieß er auf juristischen Widerstand. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH wiesen eine nachträgliche Korrektur des Grundstückswerts ab (Urteil vom 26.07.2023 – II R 35/21). Der einmal festgestellte Wert für Grundstücke sei, anders als bei anderen Schenkungsgegenständen, speziell für schenkungsteuerliche Belange festzusetzen und bindend für alle folgenden Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums.

Die Lehre aus diesem Urteil: Widerspricht der Steuerpflichtige nicht umgehend der Wertfeststellung und wird der Bescheid rechtskräftig, ist eine spätere Anfechtung der Unrichtigkeit des Grundstückswerts bei Schenkungsteuerfestsetzungen aussichtslos.

Wir nutzen essenzielle Cookies auf unserer Website.
Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einige Services verarbeiten personenbezogene Daten in den USA. Mit Ihrer Einwilligung zur Nutzung dieser Services stimmen Sie auch der Verarbeitung Ihrer Daten in den USA gemäß Art. 49 (1) lit. a DSGVO zu. Der EuGH stuft die USA als Land mit unzureichendem Datenschutz nach EU-Standards ein. So besteht etwa das Risiko, dass US-Behörden personenbezogene Daten in Überwachungsprogrammen verarbeiten, ohne bestehende Klagemöglichkeit für Europäer.
Datenschutzerklärung