Mit einem Beschluss vom 22. November 2023 (Az. XII ZB 386/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Klarstellungen zum Thema Zugewinnausgleich vorgenommen. Im Kern der Entscheidung steht die Abgrenzung zwischen dem vorzeitigen Zugewinnausgleich, geregelt in § 1385 BGB, und dem Zugewinnausgleich, der nach einer Ehescheidung erfolgt. Diese Unterscheidung folgt der Logik eines früheren Senatsbeschlusses vom 26. Juni 2019 (Az. XII ZB 299/18), der bereits die Differenzierung dieser beiden Verfahrensweisen herausstellte.
Der vorliegende Fall betraf einen im Rahmen des Scheidungsverbunds gestellten Stufenantrag zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung. Die richtungsweisende Weichenstellung des BGH zeigt auf, dass ein derartiger Antrag als unbegründet zu erachten ist, sobald in einem anderen Verfahren die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgelöst wurde. Für die betroffene Partei ergibt sich daraus die Option, durch eine Erledigungserklärung bezüglich der Zugewinnausgleichsforderung nach der Scheidung auf diese Veränderung zu reagieren.
Diese Entscheidung beleuchtet die essenziellen Unterschiede im Familienrecht und betont die Wichtigkeit einer präzisen und strategisch durchdachten Antragstellung. Durch die klare Linienführung des BGH erhalten sowohl Rechtssuchende als auch ihre Berater eine solide Grundlage für die Handhabung ähnlicher Fälle in der Zukunft, was zur Stärkung der Rechtssicherheit im Bereich des Zugewinnausgleichs beiträgt.