Frühstück, Wellness und Fitness werden im Hotel nicht automatisch mit 7 % besteuert. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Umsatzsteuer bei Hotelleistungen konkretisiert.
Für die kurzfristige Beherbergung von Gästen gilt in Deutschland grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Leistungen eines Hotels ebenfalls mit 7 % abgerechnet werden können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies in drei Urteilen vom 21. Mai 2026 bestätigt, die am 1. Oktober 2026 veröffentlicht wurden. Im Mittelpunkt standen unter anderem Frühstück, Parkplätze sowie die Nutzung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen.
Frühstück unterliegt dem Regelsteuersatz
Nach Auffassung des BFH gehört das Frühstück nicht unmittelbar zur eigentlichen Beherbergungsleistung. Die Übernachtung besteht im Kern darin, dem Gast einen Wohn- oder Schlafraum zur kurzfristigen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Das Frühstück ist dagegen eine zusätzliche Leistung und unterliegt deshalb nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Das gilt auch dann, wenn das Frühstück zusammen mit der Übernachtung angeboten oder in einem Gesamtpreis enthalten ist.
Auch Wellness und Fitness sind nicht begünstigt
Gleiches gilt für den Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen. Auch diese Leistungen dienen nach Ansicht des BFH nicht unmittelbar der Beherbergung und fallen daher nicht unter den ermäßigten Steuersatz.
Damit bleibt es für diese Leistungen grundsätzlich beim Regelsteuersatz von 19 %.
Besonderheiten bei Hotelparkplätzen
Bei der Überlassung von Parkplätzen kommt es dagegen auf die konkreten Umstände an.
Der BFH stellte unter anderem klar, dass die unentgeltliche Nutzung eines Parkplatzes keine entgeltliche sonstige Leistung darstellt, wenn der Parkplatz nicht nur Hotelgästen, sondern auch anderen Besuchern und der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung steht.
In einem weiteren Verfahren musste die Frage der Bemessungsgrundlage für die Parkplatzüberlassung noch genauer geprüft werden.
Was bedeutet das für Hotels?
Die Entscheidungen zeigen, dass bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Hotelleistungen genau zwischen der eigentlichen Beherbergung und zusätzlichen Leistungen unterschieden werden muss.
Die Übernachtung kann weiterhin mit 7 % Umsatzsteuer begünstigt sein. Für zusätzliche Leistungen wie Frühstück oder die Nutzung von Fitness- und Wellnessangeboten gilt diese Vergünstigung dagegen grundsätzlich nicht.
Für Hotelbetreiber ist deshalb eine korrekte Aufteilung der einzelnen Leistungen und Entgelte von erheblicher Bedeutung. Fehler bei der Umsatzsteuer können insbesondere bei Betriebsprüfungen zu Nachzahlungen führen.
Fazit: Die Steuerermäßigung für Übernachtungen ist keine pauschale Steuervergünstigung für sämtliche Leistungen eines Hotels. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Leistung unmittelbar der Beherbergung dient.