12
Jan.
2026

BFH-Urteil: Wann ist die Vergütung des Insolvenzverwalters steuerlich absetzbar?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25. Juni 2026 (III R 35/23) eine wichtige Frage zum Steuerrecht in der Insolvenz geklärt: Die Vergütung des Insolvenzverwalters kann unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren sowohl betriebliche als auch private Verbindlichkeiten betrifft.

Insolvenzverwaltervergütung: Nicht jeder Aufwand ist automatisch abzugsfähig

Wird über das Vermögen eines Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, entstehen Kosten für die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Dazu gehört auch die Vergütung des Insolvenzverwalters. Steuerlich stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang diese Kosten den Gewinn mindern können.

Mit dieser Frage befasste sich der BFH in einem Verfahren, in dem ein Unternehmer sowohl betriebliche als auch private Schulden hatte. Der Insolvenzverwalter machte für die Vergütung Rückstellungen geltend, die das Finanzamt jedoch nicht anerkannte. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte den steuerlichen Abzug ab.

Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht zurück.

Was hat der BFH entschieden?

Nach Auffassung des BFH kann die Vergütung des Insolvenzverwalters als laufende oder nachträgliche Betriebsausgabe abziehbar sein, soweit dessen Tätigkeit der Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten dient.

Entscheidend ist damit nicht allein, dass ein Insolvenzverfahren auch private Schulden umfasst. Vielmehr muss geprüft werden, in welchem Umfang die Tätigkeit des Insolvenzverwalters betrieblich veranlasst ist.

Lässt sich ein bestimmter Teil der Vergütung eindeutig dem betrieblichen Bereich zuordnen, darf der Betriebsausgabenabzug nicht allein deshalb vollständig versagt werden, weil daneben private Verbindlichkeiten bestehen. Ist eine genaue Abgrenzung nicht möglich, kann der betriebliche Anteil gegebenenfalls geschätzt werden.

Damit stellt der BFH klar, dass eine gemischte Insolvenzmasse nicht automatisch zum vollständigen Ausschluss des steuerlichen Abzugs führt.

Wann ist eine Rückstellung möglich?

Das Urteil betrifft auch die Frage, ob die voraussichtliche Vergütung des Insolvenzverwalters bereits vor ihrer endgültigen Festsetzung oder Zahlung steuerlich berücksichtigt werden kann.

Der BFH hält die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten grundsätzlich für möglich, wenn der Schuldner seinen Gewinn zulässigerweise durch Bilanzierung ermittelt. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Verpflichtung wirtschaftlich verursacht ist und die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorlagen, muss das Finanzgericht noch prüfen. Insbesondere ist zu klären, ob der Unternehmer in den betreffenden Jahren überhaupt noch zur Bilanzierung berechtigt war.

Ist dies nicht der Fall, kommt eine Rückstellung nicht in Betracht. Der Betriebsausgabenabzug kann dann grundsätzlich erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung berücksichtigt werden.

Welche Bedeutung hat das Urteil für Unternehmer?

Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmer relevant, deren Insolvenzverfahren sowohl geschäftliche als auch private Verbindlichkeiten umfasst.

Sie zeigt, dass die steuerliche Behandlung der Insolvenzverwaltervergütung eine differenzierte Betrachtung erfordert. Für die Beurteilung sind unter anderem die betriebliche Veranlassung der Tätigkeit, die Zuordnung der Vergütung und die Art der Gewinnermittlung maßgeblich.

Unternehmer und Insolvenzverwalter sollten deshalb prüfen, ob die Voraussetzungen für einen vollständigen oder anteiligen Betriebsausgabenabzug erfüllt sind und ob eine Rückstellung steuerlich zulässig ist.

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