Zum 1. Juni 2025 tritt in Deutschland eine umfassende Reform des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Kraft. Die Änderungen sind Teil des Gesetzes zur Änderung des Kosten- und Betreuervergütungsrechts (KostBRÄG 2025) und betreffen nicht nur die Anwaltsvergütung, sondern auch die gerichtlichen Kostenregelungen.
Auch wenn es sich um ein technisches Rechtsgebiet handelt, hat die Reform praktische Auswirkungen auf Anwälte, Mandanten, Steuerberater und alle, die mit gerichtlichen Verfahren zu tun haben.
Zentrales Anliegen der Reform ist die Anpassung der Vergütungssätze an die wirtschaftliche Realität. In den letzten Jahren sind die Betriebskosten in der Anwaltschaft gestiegen – von Miete und Verwaltung bis zu Personalkosten. Mit dem neuen RVG sollen diese Entwicklungen angemessen berücksichtigt werden.
Die sogenannten Wertgebühren nach § 13 RVG werden linear erhöht. Auch in Straf-, Bußgeld- und Familiensachen steigen die Gebühren teils deutlich. Damit wird die hohe Bedeutung dieser Verfahren für das Gemeinwohl hervorgehoben und die Belastung der Berufsgruppe anerkannt.
Ein weiterer Schwerpunkt der Reform liegt in der Klarstellung von Abrechnungsregeln, insbesondere bei der Terminsgebühr. Bislang war umstritten, ob bestimmte Formen der Beteiligung – etwa an Erörterungsterminen – vergütet werden.
Künftig gilt: Auch nicht förmliche Anhörungen und Erörterungen im Rahmen freiwilliger Gerichtsbarkeit lösen eine Terminsgebühr aus. Damit werden auch außergerichtliche oder einvernehmliche Einigungen besser abgebildet.
Ein bedeutender Teil der Änderungen betrifft die Vergütung bei Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe. Hier werden die Gebührenansprüche der beigeordneten Anwälte erhöht und die Berechnungsgrundlagen klarer gefasst. Ziel ist es, mehr Gerechtigkeit und Qualität im Zugang zum Recht zu schaffen.
Diese Änderungen fördern die Attraktivität der Mandatsübernahme bei sozial schwächeren Parteien und sorgen für eine bessere Absicherung der anwaltlichen Arbeit.
Damit der Übergang reibungslos gelingt, enthält das neue RVG detaillierte Übergangsvorschriften. Entscheidend ist:
Für Mandate, die vor dem 1. Juni 2025 ohne aufschiebende Bedingungen erteilt wurden, gilt das alte Recht.
Für Aufträge, die nach dem 1. Juni 2025 erteilt oder wirksam werden (z. B. durch Eintritt einer Bedingung), gelten die neuen Sätze.
Auch in Fällen von Klageerweiterung oder Widerklage bleibt das einheitliche Kostenrecht maßgeblich – es wird nicht zwischen altem und neuem Recht aufgespalten.
Für Kanzleien und Anwälte bedeutet die Reform, dass Gebührenverzeichnisse, Honorarvereinbarungen und interne Abläufe angepasst werden müssen. Auch Mandanten sollten frühzeitig informiert werden, insbesondere bei anhängigen oder geplanten Verfahren, die sich um den Stichtag 1. Juni bewegen.
Mandantenseitig ist mit moderat steigenden Anwalts- und Verfahrenskosten zu rechnen. Eine offene Kommunikation über die Berechnungsgrundlagen stärkt dabei das Vertrauensverhältnis.
Insgesamt stellt die RVG-Reform 2025 einen wichtigen Schritt dar – hin zu mehr Transparenz, Fairness und Aktualitätin der Vergütungsstruktur des Anwaltsberufs. Sie bietet eine stabile Grundlage für die rechtliche Betreuung in einer sich wandelnden Gesellschaft.