23
Aug.
2025

Änderungen im Arbeitsrecht: Elektronische Arbeitszeugnisse und neue Rechtsprechung des BAG

Elektronische Arbeitszeugnisse: Was hat sich geändert?

Seit 2025 können Arbeitgeber in Deutschland Arbeitszeugnisse auch in elektronischer Form ausstellen. Möglich ist dies mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Voraussetzung ist jedoch die Zustimmung des Arbeitnehmers.

Das bedeutet: Wer lieber ein klassisches Papierzeugnis haben möchte, behält dieses Recht. Die digitale Variante stellt somit eine zusätzliche Option dar, kein Ersatz.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass elektronische Zeugnisse rechtlich dem Papierzeugnis gleichgestellt sind, sofern eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird. Wichtige Eckpunkte:

  • Elektronische Arbeitszeugnisse haben die gleiche rechtliche Wirkung wie Papierzeugnisse.
  • Sie dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer zustimmt.
  • Die qualifizierte elektronische Signatur garantiert Authentizität und schützt vor Fälschungen.

Damit hat das BAG den rechtlichen Rahmen für die Digitalisierung von Arbeitszeugnissen bestätigt.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Unternehmen bringt die digitale Lösung erhebliche Vorteile: weniger Papier, vereinfachte Prozesse und einfache Integration in HR-Systeme.

Arbeitnehmer profitieren ebenfalls. Ein elektronisches Arbeitszeugnis lässt sich bequem per E-Mail versenden oder bei einer Online-Bewerbung hochladen. Dennoch bleibt die Wahlfreiheit: Wer ein Papierzeugnis bevorzugt, kann dieses verlangen.

Fazit

Die Rechtsprechung des BAG und die neuen gesetzlichen Regelungen zeigen: Die Arbeitswelt in Deutschland wird digitaler. Arbeitgeber können künftig elektronische Zeugnisse mit qualifizierter Signatur ausstellen – allerdings nur mit Einverständnis der Beschäftigten. Für Arbeitnehmer bedeutet dies mehr Flexibilität, für Unternehmen effizientere Prozesse.

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