Der Architekt haftet für die Verletzung vertraglicher oder anderer Verpflichtungen.
Wenn neben dem Architekten weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich sind, richtet sich die Haftung jedes Einzelnen nach den ihm im Verhältnis zu den anderen auferlegten Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
(nach OLG Koblenz, – 6 U 1906/19, BGH, Beschluss vom 18.1.2023 – VII ZR 199/21 – NZB zurückgewiesen) Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bewohnt ein denkmalgeschütztes Gebäude. Im Jahr 2006 beauftragt ein Miteigentümer einen Planer, eine Nachtragsgenehmigung für eine bereits 2002 erteilte Baugenehmigung für den Ausbau seines Dachgeschosses zu erhalten. Die Nachtragsgenehmigung wird im selben Jahr erteilt, aber die Umsetzung unterbleibt. Anfang Oktober 2010 beauftragt die WEG den Planer insgesamt mit den Leistungsphasen 5-8 für den Abriss und den Neuaufbau des Dachgeschosses. Mitte Oktober 2010 beginnt der Abriss, aber drei Wochen später stoppt die Bauaufsichtsbehörde das Bauvorhaben. Nachdem der Planer erfolglos versucht hat, eine Genehmigung für den geplanten Abriss und Neuaufbau zu erhalten, kündigt die WEG ihm außerordentlich und fordert die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen.
Das OLG Koblenz verurteilt den Planer zur Rückzahlung. Die außerordentliche Kündigung der WEG war gerechtfertigt. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien war derart schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages angemessen erschien. Ein Planer, der lediglich mit den Leistungsphasen 5-8 beauftragt ist, ist verpflichtet zu prüfen, ob die erforderlichen Abriss- und Genehmigungen für das beabsichtigte Vorhaben vorliegen. Im Rahmen dieser Prüfung hätte der Planer feststellen müssen, dass die erteilten Genehmigungen aus den Jahren 2002 und 2006 den Umfang des geplanten Abrisses und Neuaufbaus bei weitem nicht abdeckten.
Hinweis: Planer, die lediglich mit weiterführenden Leistungsphasen beauftragt sind, haben Prüfungspflichten im Hinblick auf die vor ihnen erbrachten Leistungen. Der Umfang dieser Pflichten hängt vom Einzelfall ab (nach OLG Hamm, Urteil vom 22.11.1990, ist ein bauleitender Architekt beispielsweise nicht verpflichtet, zu prüfen, ob eine Planung, die von einem anderen Architekten erstellt wurde, den Anforderungen eines zugrunde liegenden Gutachtens entspricht). Es dürfte unbestreitbar sein, dass jeder Planer, der eine Baumaßnahme leitet, vorab prüfen muss, ob die Baumaßnahme öffentlich-rechtlich zulässig ist.
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