03
März
2023

Ein Architekt, der mit den Leistungsphasen 5-8 beauftragt ist, muss das Vorliegen der erforderlichen baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Abriss-Genehmigungen prüfen.

Der Architekt haftet für die Verletzung vertraglicher oder anderer Verpflichtungen.

Wenn neben dem Architekten weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich sind, richtet sich die Haftung jedes Einzelnen nach den ihm im Verhältnis zu den anderen auferlegten Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.

(nach OLG Koblenz, – 6 U 1906/19, BGH, Beschluss vom 18.1.2023 – VII ZR 199/21 – NZB zurückgewiesen) Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bewohnt ein denkmalgeschütztes Gebäude. Im Jahr 2006 beauftragt ein Miteigentümer einen Planer, eine Nachtragsgenehmigung für eine bereits 2002 erteilte Baugenehmigung für den Ausbau seines Dachgeschosses zu erhalten. Die Nachtragsgenehmigung wird im selben Jahr erteilt, aber die Umsetzung unterbleibt. Anfang Oktober 2010 beauftragt die WEG den Planer insgesamt mit den Leistungsphasen 5-8 für den Abriss und den Neuaufbau des Dachgeschosses. Mitte Oktober 2010 beginnt der Abriss, aber drei Wochen später stoppt die Bauaufsichtsbehörde das Bauvorhaben. Nachdem der Planer erfolglos versucht hat, eine Genehmigung für den geplanten Abriss und Neuaufbau zu erhalten, kündigt die WEG ihm außerordentlich und fordert die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen.

Das OLG Koblenz verurteilt den Planer zur Rückzahlung. Die außerordentliche Kündigung der WEG war gerechtfertigt. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien war derart schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages angemessen erschien. Ein Planer, der lediglich mit den Leistungsphasen 5-8 beauftragt ist, ist verpflichtet zu prüfen, ob die erforderlichen Abriss- und Genehmigungen für das beabsichtigte Vorhaben vorliegen. Im Rahmen dieser Prüfung hätte der Planer feststellen müssen, dass die erteilten Genehmigungen aus den Jahren 2002 und 2006 den Umfang des geplanten Abrisses und Neuaufbaus bei weitem nicht abdeckten.

Hinweis: Planer, die lediglich mit weiterführenden Leistungsphasen beauftragt sind, haben Prüfungspflichten im Hinblick auf die vor ihnen erbrachten Leistungen. Der Umfang dieser Pflichten hängt vom Einzelfall ab (nach OLG Hamm, Urteil vom 22.11.1990, ist ein bauleitender Architekt beispielsweise nicht verpflichtet, zu prüfen, ob eine Planung, die von einem anderen Architekten erstellt wurde, den Anforderungen eines zugrunde liegenden Gutachtens entspricht). Es dürfte unbestreitbar sein, dass jeder Planer, der eine Baumaßnahme leitet, vorab prüfen muss, ob die Baumaßnahme öffentlich-rechtlich zulässig ist.

#Haftung / #weitere Beteiligte / #Architekt und Architekt Haftung / #Leistungsphasen 8-9 / #sonstige Pflichten Vertrag / #vorzeitige Vertragsbeendigung / #Kündigung mit oder ohne wichtigen Grund durch den Bauherrn

Wir nutzen essenzielle Cookies auf unserer Website.
Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einige Services verarbeiten personenbezogene Daten in den USA. Mit Ihrer Einwilligung zur Nutzung dieser Services stimmen Sie auch der Verarbeitung Ihrer Daten in den USA gemäß Art. 49 (1) lit. a DSGVO zu. Der EuGH stuft die USA als Land mit unzureichendem Datenschutz nach EU-Standards ein. So besteht etwa das Risiko, dass US-Behörden personenbezogene Daten in Überwachungsprogrammen verarbeiten, ohne bestehende Klagemöglichkeit für Europäer.
Datenschutzerklärung