Neue Steuerbefreiung für Solaranlagen ab 2025: So sparen Sie Energie und Steuern
Ab dem 1. Januar 2025 treten in Deutschland neue Steuerbefreiungsregelungen für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in Kraft. Diese Änderungen wurden durch § 3 Nr. 72 EstG im Jahressteuergesetz 2024 eingeführt.
Wichtige Änderungen:
- Erhöhung der Leistungsgrenze:
- Die maximal zulässige Bruttoleistung für die Steuerbefreiung beträgt jetzt 30 kW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Zuvor lag diese Grenze bei 15 kW für bestimmte Gebäude.
- Gesamtkapazitätsgrenze:
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- Die gesamte Bruttoleistung aller Anlagen eines Steuerpflichtigen oder einer Mitunternehmerschaft darf 100 kW nicht überschreiten.
- Vereinfachung der Steuererklärung:
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- Für diese Anlagen muss keine Gewinnermittlung mehr durchgeführt, keine EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) eingereicht und keine Umsatzsteuer gezahlt werden.
- Vermögensverwaltende Personengesellschaften:
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- Der Betrieb einer solchen Anlage führt nicht zu einer gewerblichen Infektion der Mieteinkünfte. Das bedeutet, die Mieteinnahmen bleiben von der Gewerbesteuer befreit (§ 7 Satz 1 GewG).
- Geltungsbereich der neuen Regelungen:
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- Die neuen Regelungen gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Warum Sie einen Anwalt konsultieren sollten
Auch wenn die neuen Regelungen den Steuerprozess vereinfachen, können bei der praktischen Umsetzung dennoch Fragen aufkommen. Besonders wichtig ist es, genau zu verstehen, wie die Leistungsgrenzen und die Steuerbefreiung Ihre individuelle Situation beeinflussen.
Um Fehler zu vermeiden und die Steuervergünstigungen optimal zu nutzen, wird dringend empfohlen, einen qualifizierten Steueranwalt zu konsultieren. Ein Experte kann helfen, die Details zu klären, alle Faktoren zu berücksichtigen und die Unterlagen korrekt zu erstellen.
Nutzen Sie die Chance, Steuern zu sparen und gleichzeitig einen Beitrag zur nachhaltigen Energiegewinnung zu leisten — gehen Sie diese Angelegenheit jedoch sorgfältig und gut vorbereitet an!