Private Nutzung von Plug-in-Hybridfahrzeugen
Das Steuersystem für Plug-in-Hybridfahrzeuge hat erhebliche Änderungen erfahren. Zukünftig wird die private Nutzung solcher Fahrzeuge nur dann mit einem reduzierten Steuersatz von 0,5 % des Bruttolistenpreises besteuert, wenn das Fahrzeug mehr als 50 % im rein elektrischen Modus genutzt wird. Darüber hinaus wurden die Mindestanforderungen an die Reichweite im Elektrobetrieb überarbeitet, jedoch wurde der ursprünglich vorgeschlagene Anstieg der Mindestreichweite auf 80 Kilometer nicht angenommen.
Anpassung der Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen
Die private Nutzung von rein elektrischen Fahrzeugen wird weiterhin mit einem reduzierten Steuersatz von 0,25 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat besteuert. Die Neuerung besteht in der Erhöhung der Obergrenze des Fahrzeugpreises, der unter diese Vergünstigung fällt, von 60.000 auf 70.000 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 Satz 3 EStG).
Befreiung von der Kfz-Steuer
Elektrofahrzeuge, die vor dem 31. Dezember 2025 zugelassen werden, bleiben 10 Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Nach diesem Zeitraum wird die Steuer nur 50 % des Standardtarifs für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor betragen.
Steuervergünstigungen für Unternehmen
Unternehmen, die Elektrofahrzeuge für den Dienstgebrauch anschaffen, profitieren weiterhin von Steuervergünstigungen. Wird ein Dienstwagen mit Elektroantrieb auch privat genutzt, wird die Steuerbemessungsgrundlage mit dem reduzierten Steuersatz (0,25 % des Fahrzeugwertes pro Monat) berechnet. Dies macht Elektrofahrzeuge besonders vorteilhaft für Firmenflotten.
Entwicklung der Ladeinfrastruktur
Der Staat investiert weiterhin in den Ausbau des Ladenetzes. Für das Jahr 2025 sind neue Förderprogramme für private Haushalte und Unternehmen geplant, die Ladegeräte installieren. Ein Teil der Installationskosten kann durch staatliche Zuschüsse erstattet werden.
Beratung mit einem Steueranwalt
Aufgrund der Änderungen im Gesetz bezüglich der Besteuerung von Elektrofahrzeugen wird empfohlen, einen qualifizierten Fachanwalt für Steuerrecht zu konsultieren. Dies hilft, Steuervergünstigungen korrekt zu berücksichtigen, mögliche Fehler bei der Dokumentenbearbeitung zu vermeiden und die maximalen Vorteile aus den bestehenden Förderprogrammen zu ziehen.
Diese Maßnahmen sollen den Übergang zum Elektroverkehr unterstützen und die CO₂-Emissionen in Deutschland senken.