In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung nicht erforderlich ist, wenn sie bereits verstorben ist. Diese Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein inzwischen verstorbener Vater seine 60-jährige Tochter anerkennen wollte, deren Mutter 2004 verstarb. Trotz der Zustimmung von Vater und Tochter im Jahr 2021, hatte das Standesamt Zweifel an der Gültigkeit der Anerkennung und legte den Fall dem Amtsgericht vor. Das Amtsgericht verweigerte die Eintragung der Vaterschaftsanerkennung aufgrund der fehlenden Zustimmung der Mutter.
Der BGH hob jedoch diese Entscheidung auf und erklärte, dass bei einem verstorbenen Elternteil dessen Zustimmung nicht mehr erforderlich ist. Dies gilt allerdings nicht für minderjährige Kinder unter 14 Jahren, bei denen der gesetzliche Vertreter zustimmen muss. Der BGH betonte, dass der primäre Zweck des Zustimmungserfordernisses der Mutter mit ihrem Tod entfällt. Das Gericht erklärte weiter, dass das Kindeswohl eine effiziente und zeitnahe Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung auch nach dem Tod der Mutter erfordert. Der BGH wies darauf hin, dass auch bei einer Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter die biologische Abstammung nicht immer gewährleistet ist.