Bei Unterhaltsansprüchen richtet sich die Höhe des Anspruchs nach dem Bedarf des Anspruchstellers und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um diesen zu beziffern, kann ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden, geregelt unter anderem in § 1605 BGB für Verwandtenunterhalt. Dieser Anspruch kann sowohl von dem Unterhaltsberechtigten als auch von dem Unterhaltspflichtigen ausgeübt werden.
Ein Auskunftsanspruch besteht, wenn die gewünschten Informationen für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs relevant sind. Nur wenn eindeutig feststeht, dass die Auskunft hierzu keinen Beitrag leisten kann, entfällt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
Das FamFG, eingeführt zum 1.9.2009, hat in § 235 Abs. 1 FamFG eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht festgeschrieben. Das Gericht kann Anordnungen zur Auskunftserteilung treffen, wenn dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Wird eine solche Anordnung von einem der Beteiligten beantragt, ist das Gericht verpflichtet, diese zu erlassen.
Hier besteht ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Interessant ist, dass der unterhaltspflichtige Elternteil auch über das Einkommen seines Ehepartners Auskunft erteilen muss, allerdings ohne diese Auskunft belegen zu müssen. In umgekehrter Konstellation kann der barunterhaltspflichtige Elternteil Auskunft vom Kind verlangen, um dessen Bedürftigkeit zu überprüfen.
Dem volljährigen Kind steht ein Auskunftsanspruch gegen beide als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Personen zu, also in der Regel gegen beide Elternteile. Umgekehrt haben die Eltern einen Auskunftsanspruch gegen das Kind, der weitreichend ist: Neben Einkommen und Vermögen sind auch Ausbildung, Schulabschluss, Nebenjobs, Einkommen des anderen Elternteils und Auszahlungen von Kindergeld relevant.
Zusätzlich zur Auskunftsverpflichtung kann nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Vorlage von Belegen, die die Angaben belegen, gefordert werden. Diese sind im Antrag konkret zu benennen. Bei Nicht-Selbstständigen sind dies typischerweise die letzten 12 Gehaltsnachweise und der letzte Steuerbescheid.
Für Selbstständige gelten besondere Regelungen. So sind, je nach Art der Gewinnermittlung, Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnungen der letzten drei Jahre vorzulegen.
Hier sind spezifische Belege erforderlich, etwa Einnahmenüberschussrechnungen oder Jahresbescheinigungen der Banken über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne.
Um den Unterhaltsanspruch korrekt berechnen zu können, sind genaue Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten erforderlich. Die gesetzlichen Regelungen sehen daher sowohl für Unterhaltsberechtigte als auch für Unterhaltspflichtige umfangreiche Auskunfts- und Belegpflichten vor.