Die Ausführungsplanung muss alle für die Ausführung notwendigen Einzelangaben enthalten. Ein Urteil betont erneut, wie wichtig es ist, dass Architekten im Rahmen der Ausführungsplanung die lichte Durchgangshöhe einer Wendeltreppe korrekt und deutlich ausweisen.
Architekten haben weitreichende Verantwortlichkeiten, und eine ihrer Hauptpflichten ist die präzise und umfassende Ausführungsplanung. Bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen droht ihnen die Haftung. Besonders in den Leistungsphasen 1 bis 5 können Planungsfehler gravierende Konsequenzen nach sich ziehen.
Zur Vermeidung einer Haftung sollte in der Leistungsphase 5 insbesondere eine vollständige Ausführungsplanung gewährleistet sein.
Gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urt. v. 01.07.2022 – 22 U 67/21) wurde ein Architekt mit der Planung mehrerer Stadthäuser beauftragt. Im Laufe der Errichtung dieser Gebäude zeigte sich, dass die in den Stadthäusern integrierten Wendeltreppen u.a. das lichte Durchgangsmaß bereits im Rohbau nicht erfüllen.
Der Bauherr reichte daraufhin eine Schadensersatzklage gegen den Architekten ein. Dieser verteidigte sich damit, dass er die lichten Durchgangshöhen nicht habe planen müssen und verwies auf die Schal- und Bewehrungspläne sowie den ausführenden Unternehmer.
Das OLG Düsseldorf erteilte dieser Argumentation des Planers jedoch eine klare Absage und entschied zugunsten des Bauherrn. Das Gericht stellte klar: Ein Architekt muss im Rahmen der Ausführungsplanung durch ordnungsgemäße und hinreichend detaillierte Planung sicherstellen, dass das nach seinen Plänen errichtete Bauwerk den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dies schließt auch die Planung der lichten Durchgangshöhe einer Wendeltreppe mit ein.
Der Architekt kann sich dabei nicht darauf berufen, dass Ingenieure oder das Bauunternehmen die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sicherstellen.
Der Architekt machte im Verlauf des Verfahrens eine Mitschuld des Bauherrn geltend, da der Mangel erst nach der Errichtung der Treppe in mehreren Stadthäusern erkannt wurde. Auch in diesem Punkt entschied das OLG Düsseldorf gegen den Architekten. Es betonte, dass der Auftraggeber im Verhältnis zum planenden Architekten keine Pflicht habe, Planungsfehler schnell durch Kontrollen der errichteten Bauteile auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu überprüfen.