13
Juli
2025

1 % Säumniszuschlag bei verspäteter Steuerzahlung ist rechtmäßig: Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Am 21. März 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren X B 21/25 eine wegweisende Entscheidung getroffen und bestätigt, dass der Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro vollem Monat bei verspäteter Steuerzahlung verfassungsgemäß ist. Das Gericht stellte klar, dass diese Höhe der Säumniszuschläge angesichts des seit 2022 gestiegenen allgemeinen Zinsniveaus nicht mehr als unverhältnismäßig gilt und mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit bleibt die monatliche Verzugszuschlagsregelung ein legitimes Mittel zur Durchsetzung steuerlicher Verpflichtungen und ein Anreiz zur fristgerechten Zahlung.

Besondere Relevanz hat auch die Klarstellung zum Thema Aussetzung der Vollziehung (AdV). Wird diese unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung gewährt, entfaltet sie in der Regel rückwirkende Wirkung. Nur wenn das Finanzamt ausdrücklich auf eine rückwirkende Wirkung verzichtet, gilt die AdV ausschließlich für die Zukunft. Diese Differenzierung ist für Steuerpflichtige von praktischer Bedeutung, insbesondere wenn sie einen Antrag auf Aussetzung in laufenden Streitfällen stellen oder bereits gezahlte Beträge zurückfordern möchten.

Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH die Rechtssicherheit im Steuerverfahrensrecht. Die Höhe der Säumniszuschläge war über Jahre hinweg Gegenstand intensiver Diskussionen – vor allem während der Niedrigzinsphase der EZB. Nun jedoch stellt der BFH klar, dass unter geänderten wirtschaftlichen Bedingungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr bestehen. Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass die Aussicht auf eine erfolgreiche gerichtliche Anfechtung deutlich gesunken ist. Gleichzeitig bleibt es jedoch möglich, bei Vorliegen triftiger Gründe einen AdV-Antrag zu stellen, insbesondere wenn die Steuerforderung zweifelhaft oder unbillig ist.

Das Urteil X B 21/25 sendet ein klares Signal: Auch in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit behalten bestehende steuerliche Regelungen ihre Gültigkeit. Die monatlichen Zuschläge von 1 % bleiben auch 2025 in Kraft – und das mit Rückendeckung des höchsten deutschen Steuergerichts.

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